Satzung

1. Name, Sitz und Zweck des Vereins, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen „Königsbrunner Segelclub“; Abkürzung: K S C . Er hat seinen Sitz in Königsbrunn. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg, Zweigstelle Schwabmünchen, einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.2. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, den Segelsport zu pflegen, zu fördern und junge Segler heranzubilden. Außerdem pflegt der Verein (gegebenenfalls in einer eigenen Abteilung) das seemännische Kultur- und Liedgut.

1.3. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Kein Mitglied darf Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten, das über einen reinen Aufwendungsersatz hinausgeht.

1.3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1.4. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.

2. Mitgliedschaft

2.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Es gibt Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, passive Mitglieder und jugendliche Mitglieder. Alle Mitglieder erhalten einen Ausweis und die Satzung bzw. deren Ergänzungen.

2.2 Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Vorstandschaft für besondere Verdienst um den Verein zuerkannt; eine zeitliche Befristung ist möglich.

2.3 Ordentliche und passive Mitglieder werden nach Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages und Beitragsabbuchungsauftrages durch Vorstandsbeschluss aufgenommen. Eine Ablehnung wird schriftlich ausgesprochen, braucht jedoch nicht begründet zu werden. Das Mindestalter beträgt 18. Jahre.

2.4. Außerordentliche Mitglieder können Ehegatten und Kinder (bis 18 Jahre) von Mitgliedern laut 2.2 oder 2.3 werden, sowie Personen für die die Vorstandschaft aus besonderen Gründen diese Mitgliedschaft beschließt. Diese Mitglieder können ohne Rechte und Pflichten an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

2.5. Jugendliche können ab dem Alter von 12 Jahren bis zum Eintritt der Volljährigkeit aufgenommen werden. In diesem Falle ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen zu genehmigen.

2.6. Die Mitgliedschaft ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende durch schriftliche Erklärung an den Vereinsvorsitzenden kündbar. Die Kündigung muss also bis 30.09. vorliegen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod zum jeweiligen Monatsende.

2.7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsausschusses mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereinsausschusses ausgeschlossen werden. Als Ausschlussgründe kommen insbesondere in Betracht: – Zahlungsrückstand trotz schriftlicher Mahnung; – Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsbeschlüsse; – unsportliches, unkameradschaftliches oder unehrenhaftes Verhalten und deren Androhung. Das Mitglied ist vom Ausschluss schriftlich zu verständigen. Gegen den Ausschluss ist schriftlicher Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Diese ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

2.8. Jedes Mitglied soll an den Vorbereitungen und Durchführungen von Vereinsveranstaltungen aktiv mitarbeiten und muss die Gesetze des Umweltschutzes beachten.

2.9. Passive Mitglieder sind solche mit vermindertem Beitrag, die nicht aktiv am Segelsport aber am sonstigen Vereinsleben teilnehmen können.

2.10. Die Mitgliederversammlung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss Abteilungen zulassen. Diese sind rechtlich nicht selbständig und wählen ihren Leiter entsprechend dieser Vereinssatzung.

3. Beiträge

3.1. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Beitrages und von Sonderumlagen legt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in einer eigenen Beitragsordnung fest. Die Vorstandschaft kann in Einzelfällen Beitragsermäßigungen oder Beitragsbefreiungen gewähren. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder sind beitragsfrei.

3.2. Vereinseigene Gelder dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden.

4. Organe des Vereins

4.1. die Mitgliederversammlung

4.2. die Vorstandschaft

4.3. der Vereinsausschuss

4.4 die Vereinsjugend

4.5 durch den Vereinsausschuss eingesetzte Ausschüsse oder Abteilungen

4.1.1 Die Mitgliederversammlung ist ab sieben anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Die Vorstandschaft hat die Mitgliederversammlung mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Für die Fristwahrung ist der Poststempel maßgebend. Anträge zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 7 Tage vor dem Tag der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen. Pro Jahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorsitzenden und des Schatzmeisters sowie eventueller weiterer Bericht; ferner den Bericht der Kassenprüfer;

b) Entlastung und Neuwahl der Vorstandschaft und Vereinsausschusses alle 3 Jahre;

c) Festsetzung der unter Punkt 3.1. genannten Beiträge;

d) Satzungsänderungen;

e) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand oder dem Vereinsausschuss angehören dürfen;

f) sonstige Beschlüsse, die für den Verein wesentlich sind;

g) die Auflösung des Vereins zu beschließen;

h) Sonderausschüsse gemäß Punkt 4.4 einzusetzen Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, dass durch diese Satzung etwas anderes vorgeschrieben wird. Über alle Beschlüsse der Organe des Vereins sind Protokolle zu führen, die vom 1.Vereinsvorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

4.2.1 die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen: aus dem 1. Vereinsvorsitzenden aus dem 2. Vereinsvorsitzenden aus dem Schriftführer aus dem Schatzmeister Hierbei handelt es sich um den Vorstand im Sinn des § 26 BGB. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird dabei durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam, vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses (4.3.).

4.3.1 Der Vereinsausschuss besteht aus der Vorstandschaft, den Abteilungsleitern, dem Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung und bis zu sechs weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er hat folgende Aufgaben:

a) er beschließt über alle Ausgaben und Verpflichtung des Vereins, soweit diese den Betrag von € 1000,- überschreiten. Die Vertretungsbefugnis des Vereinsvorstandes gegenüber Dritten wird hierdurch jedoch nicht berührt;

b) er entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein (2.7.)

c) bei Wegfall eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vereinsausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied;

d) der Vereinsausschuss entscheidet ferner über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins, unbeschadet der Vertretungsbefugnis des Vorstandes, sofern dies durch die Mitgliederversammlung, durch die Vorstandschaft oder durch mindestens 3 Mitglieder des Vereinsausschusses, die jedoch nicht dem Vorstand angehören dürfen, beantragt wird.

Die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss sind drei Jahre im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

4.4.1 Die Vereinsjugend organisiert sich nach einer Vereinsjugendordnung, die vom Verein anerkannt wird und die der Jugendordnung des Bayerischen LandesSportverbandes entspricht. (Die Jugendordnung befindet sich auf den Seiten 10, 11, 12 dieser Satzung)

4.5.1 Die Abteilungen

a) Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des VereinsAusschusses das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein. Sie handeln nach den ihnen gegebenen Leitlinien.

b) Abteilungsleitung Zur Durchführung eines geregelten Betriebes in den Abteilungen ist grundsätzlich folgende Aufgabenverteilung vorzunehmen: – 1. Abteilungsleitung – stv. Abteilungsleitung – Schriftführer – Abteilungskassierer Diese Abteilungsleitung ist auf die Dauer von drei Jahren durch die Abteilungsversammlung zu wählen. Die Abteilungsleitung kann bei Bedarf um weitere Funktionen, die kein Delegiertenrecht involvieren, vergrößert werden.

c) Abteilungsversammlung Jede Abteilung muss mindestens einmal im Jahr eine Abteilungsversammlung abhalten. Die Einberufung erfolgt schriftlich zwei Wochen vor Versammlungstermin. Zu diesen Versammlungen ist der Vorstand einzuladen, dessen Teilnahme auf jeder Abteilungsjahreshauptversammlung und bei Neuwahlen der Abteilungsleitung zwingend ist. Über die Abteilungsversammlungen ist eine Niederschrift zu erstellen; der Gesamtvorstand erhält davon eine Kopie.

d) Abteilungsfinanzen Jede Abteilung hat über ihre Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Kassenbücher zu führen. Bis zum 31. Dezember des Geschäftsjahres hat jede Abteilung einen Etatplan für das kommende Kalenderjahr zu erstellen. Dieser ist zu gliedern in Einnahmen (unterteilt in Spenden, Abteilungsbeitrag, Budget) und Ausgaben (unterteilt in Personalkosten, Reisekosten, Ausrüstung, Kleidung, etc.) Dieser Etatplan ist auf Vorschlag des Vorstandes weiter zu unterteilen. Über das der Abteilung zustehende Budget kann der 1. Abteilungsleiter zusammen mit dem Abteilungskassier selbstverantwortlich verfügen. Die Abteilung kann nur im Rahmen ihres Budgets Ausgaben tätigen. Die Höhe des Budgets ist das vorhandene Guthaben des ablaufenden Geschäftsjahres. Abteilungsleiter und Abteilungskassier haben darüber bei der Abteilungsversammlung bzw. auf Antrag durch den Vorstand bei den anderen Die Abteilungsleitung haftet im Rahmen der bestehenden Gesetze mit ihrem Privatvermögen für eine ordnungsgemäße Kassenführung in der Abteilung bzw. für die Folgen einer Überziehung des Abteilungsbudgets. Der Vorstand des Vereins kann jederzeit unangemeldet Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen der Abteilung verlangen.

e) Verpflichtungen Die Abteilung ist nicht berechtigt, Verpflichtungen einzugehen, die den Verein als Ganzes oder die Abteilung binden können. Dies ist nur nach Rücksprache mit dem Vorstand möglich. Die Abteilungsleitung ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Über eventuell eingegangene Verpflichtungen ist grundsätzlich eine Niederschrift zu verfassen, die beide Vertragsparteien gegenzuzeichnen haben.

f) Beiträge Die Abteilungen können eigene jährliche Abteilungsbeiträge erheben. Die Höhe beschließt die Abteilungsversammlung. Sie werden vom Verein mit dem Mitgliedsbeiträgen im Voraus angefordert und stehen den einzelnen Abteilungen ohne Vorbehalt alleine zur Verfügung.

g) Die Abteilungen können kein eigenes, vom Hauptverein getrenntes Vermögen bilden.

5. Wahlen

Die Wahlen werden von einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlausschuss durchgeführt. Dieser besteht mindestens aus 3 Mitgliedern, diese wählen unter sich den Vorsitzenden. Der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende werden schriftlich mit einfacher Mehrheit gewählt. Über die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder (Schriftführer und Schatzmeister) sowie der Mitglieder des Vereinsausschusses, die dem Vorstand nicht angehören, wird ebenfalls schriftlich abgestimmt, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung mit ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine offene Abstimmung beschließt. Die Mitgliederversammlung kann den ganzen Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder oder Vereinsausschussmitglieder mit schriftlicher Wahl, für die ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist, abwählen. Die Kassenprüfer können auch per Akklamation gewählt werden.

6. Auflösung des Vereins

6.1 Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich. Die Abstimmung wird schriftlich durchgeführt.

6.2 Ein eventuelles Restvermögen nach Auflösung des Vereins fließt der Wasserwacht im B R K zu. die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

6.3 Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen.

7. Präsident

Auf Antrag eines Stimmberechtigten kann durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit ein Präsident ernannt oder abberufen werden. Dies sollte eine Persönlichkeit sein, die durch ihr Ansehen und Amt die Gewähr bietet, jederzeit die Anliegen des Vereins im Sinne des Vereins zu vertreten. Der Präsident hat Stimmrecht in den Vereinsausschusssitzungen; er hat darüber hinaus nur repräsentative Aufgaben. Er kann keine Handlungen, die den Verein binden, vornehmen.

8. Schlussbestimmung

8.1 Die beschlossenen Satzungsänderungen bzw. Ergänzungen treten mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 28. März 2003 in Kraft.

Königsbrunn, 14. Jan. 2003

Die Jugendordnung im Königsbrunner Segelclub

§ 1 Der Verein „Königsbrunner Segelclub“ (KSC) erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.

§ 2 Zur Vereinsjugend gehören alle jungen Menschen bis unter 21 Jahre, die Vereinsmitglied sind, sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.

§ 3 Aufgaben der Vereinsjugend

Aufgabe der Jugendarbeit im Verein ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen (bis unter 21 Jahre) und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinsatzung. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 4 Organe

Die Organe sind: der Vereinsjugendtag, die Vereinsjugendleitung.

§ 5 Vereinsjugendtag

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

a) Zusammensetzung

Er besteht aus:

– der Vereinsjugendleitung,

– allen jungen Menschen des Vereins (von 10 bis unter 18 Jahre),

– allen Mitarbeitern/-innen in der Jugendarbeit des Vereins.

Kinder und Jugendliche haben ab dem 12. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Beisitzer der Vereinsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14, der/die Vorsitzende bzw. stv. Vorsitzende der Vereinsjugendleitung sowie der Abteilungsjugendleitungen mindestens 18 Jahre alt sein. Der Vereinsjugendsprecher bzw. die Vereinsjugendsprecherin muss bei der Wahl mindestens 14, aber noch unter 18 Jahre alt sein.

b) Aufgaben des Vereinsjugendtages

– Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung,

– Entlastung der Vereinsjugendleitung,

– Wahl der Vereinsjugendleitung,

– Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

c) Der jährliche Vereinsjugendtag findet mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung in §4.1.1 entsprechende Anwendung.

§ 6 Vereinsjugendleitung

a) Die Vereinsjugendleitung besteht aus:

– dem/der Vorsitzenden,

– dem Vereinsjugendsprecher oder der Vereinsjugendsprecherin,

– Beisitzern.

b) Der/die Vorsitzende der Vereinsjugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsausschusses.

c) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

d) Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

e) Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der Jugend des Vereins zufließende Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und der Satzung des Vereins.

§ 7 Jugendordnungsänderung

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten. Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.

Die Jugendordnung wurde am .22. Februar 2003 vom Vereinsjugendtag und am 28. März 2003 von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt.